Image

Corona

Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen und Links zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten. Viele der Informationen sind der Homepage des Schulministeriums NRW entnommen.

Grundsätze für das Schuljahr 2022/2023


Eigenverantwortung, Schulbesuch möglichst symptomfrei

  • Eigenverantwortung: Um auf mögliche Entwicklungen des Infektionsgeschehens vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich, auf bewährte Infektionsschutzmaßnahmen zurückzugreifen. Die Schulen verfügen mittlerweile über einen großen Erfahrungsschatz, auf den sie sich sowohl organisatorisch als auch pädagogisch stützen können. Bewährt haben sich die schulischen Hygienepläne mit grundlegenden Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz. Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer Maske werden empfohlen. Regelmäßiges Lüften sowie der Grundsatz anlassbezogener Tests auf freiwilliger Basis bereits im häuslichen Umfeld ergänzen diese Maßnahmen. Die entsprechenden logistischen Voraussetzungen dazu sind vorbereitet und die Schulen können darauf zurückgreifen.

  • Schulbesuch möglichst symptomfrei: Eine Verpflichtung zur anlasslosen Testung auf das Vorliegen einer COVID-19-Infektion ist in Schulen bzw. als Voraussetzung für den Schulbesuch nicht vorgesehen. Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien umso wichtiger, dass niemand mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, die Schule aufsuchen sollte, ohne vorher zu Hause einen Antigenselbsttest durchgeführt zu haben (gemeint sind bereits leichte Erkältungssymptome; weitere Hinweise siehe Kapitel 5); dies gilt auch zu allen anderen Zeiten im neuen Schuljahr. Am ersten Unterrichtstag erhalten alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Danach testen sich die Schülerinnen und Schüler anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause. Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht angezeigt.


Anlässe für das Testen

  • Anlässe für das Testen zu Hause: In der aktuellen Pandemiesituation ist ein verpflichtendes regelmäßiges Testen nicht erforderlich. Es kann aber Anlässe geben, bei denen ein Test zusätzliche Sicherheit geben kann und vor allem hilft, das Risiko weiterer Ansteckungen zu begrenzen. In den folgenden Situationen sollte daher vor dem Schulbesuch zu Hause ein Antigenselbsttest durchgeführt werden:

    keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person

  • leichte Symptome

  • Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigenselbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigenselbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigenselbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.

  • Testungen in der Schule: Durch die anlassbezogenen Testungen zu Hause bleiben die früheren regelmäßigen Schultestungen weiterhin entbehrlich. Testungen in der Schule werden daher nur dann ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen. Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

 

Empfehlungen zum Tragen einer Maske

Nach aktueller Rechtslage auf Bundesebene ist keine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Schulen vorgesehen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Lage wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten empfohlen, in eigener Verantwortung zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche beschränkt sich diese Empfehlung auf das Tragen einer medizinischen Maske.

Sofern bei bestimmten Aktivitäten – z. B. im sportlichen oder musikalischen Bereich – aus praktischen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist, sollen vor Ort die bereits aus den vergangenen Schuljahren bekannten, eingeübten Verfahren zur Reduktion von Infektionsrisiken zur Anwendung kommen.

Aus dieser Empfehlung kann jedoch keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung kann zudem weder durch einen Beschluss der Schulkonferenz herbeigeführt werden noch ist das Hausrecht der Schulträger hierzu eine geeignete Rechtsgrundlage.

Dies gilt entsprechend auch für Ersatzschulen.

Generell ist im Sinne eines guten Miteinanders in den Schulen darauf hinzuwirken, dass die eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen das Tragen einer Maske von den anderen Mitgliedern der Klassen-, Kurs- oder Schulgemeinschaft respektiert wird.

Besondere Hinweise zu Schülertransport und Maske:

Für öffentlich zugängliche oder finanzierte Verkehrsmittel, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote) schreibt die Coronaschutzverordnung derzeit eine Maskenpflicht vor. Da auch der Schülerspezialverkehr zu Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens, wie auch der Verkehr zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, öffentlich finanziert ist und zur Schülerbeförderung gehört, gilt auch hier die Maskenpflicht. Ausnahmen bestehen bei Vorliegen von medizinischen Gründen und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Hilfreiche Antworten und Informationen

Lüftung, Luftreinigungsgeräte und CO2-Messgeräte (Stand 8/2022)
Um die Risiken einer Ansteckung durch Aerosole zu verringern, ist nach wie vor eine regelmäßige gute Durchlüftung der Räume von großer Bedeutung. Schulen und Schulträger verfügen nach zweieinhalb Jahren Pandemie  auch in diesem Bereich über viele Erfahrungen, die z.B. in entsprechende Lüftungskonzepte eingeflossen sind. Die Schulträger haben ihren schulischen Raumbestand daraufhin überprüft, ob während des Unterrichts Fenster geöffnet werden können und dadurch die notwendige Belüftung erfolgen kann. In Räumen, die nicht  entsprechend zu belüften sind, können bauliche Maßnahmen, aber auch die Einrichtung einer technischen Lüftung oder die Aufstellung von Luftreinigungsgeräten zur Verbesserung der Lüftungssituation beitragen. Die Landesregierung unterstützt die  ommunen bei der Anschaffung und Umsetzung durch verschiedene Förderprogramme https://www.mhkbd.nrw/service  Foerderangebote.

Das regelmäßige Lüften der Klassen- und Kursräume bleibt indes unverzichtbar. CO2-Messgeräte können auf einen mangelnden Luftaustausch hinweisen und daher die Wahl der richtigen Lüftungsintervalle unterstützen.  Die Nutzung dieser Geräte wird vom Corona-Expertinnen-und Expertenrat der Bundesregierung empfohlen. Einmalig soll daher auch die Anschaffung von CO2-Messgeräten durch das Land finanziert werden. Bei der Beurteilung der CO2-Konzentration in den Unterrichtsräumen können die Schulträger darüber hinaus auf zahlreiche Fachpublikationen zurückgreifen (z. B. der Unfallkasse, des Umweltbundesamtes oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin)  https://www.schulministerium.nrw/innenraumhygiene.

Die Anschaffung von (mobilen) Luftreinigungsgeräten sowie von CO2-Messgeräten fällt in den Aufgabenbereich der Schulträger. Gleiches gilt für die Aufstellung und Einweisung in die Handhabung https://www.mhkbd.nrw/service  Foerderangebote. An die Schulträger richten sich auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere in den „Grundsätzen der Prävention“ (DGUV  Vorschrift 1).
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.